Strategie

Nachhaltiges Denken und Handeln sind seit jeher fixer Bestandteil der wertebasierten Strategie der Oberbank. Als unabhängige Regionalbank sind wir tief in unseren Märkten verwurzelt und unterstützen Menschen und Wirtschaft vor Ort.

 

Unsere Werte sind die zentrale Grundlage für unsere Strategie. So gelingt es uns seit mehr als 150 Jahren, unsere Unabhängigkeit zu wahren. Denn nur dadurch ist gewährleistet, dass das Handeln der Oberbank jetzt und in Zukunft ausgewogen die Interessen der Kund:innen, Mitarbeiter:innen und Aktionär:innen berücksichtigen kann. Danach richten sich alle anderen strategischen Ziele der Oberbank. Dies ist die Basis für unsere überdurchschnittlich erfolgreiche Entwicklung in mittlerweile fünf Ländern - Österreich, Deutschland, Tschechien, Slowakei und Ungarn.


Eine moderne Nachhaltigkeitsstrategie mit klaren Zielen und ein erfolgreiches Nachhaltigkeitsmanagement sind für die Weiterentwicklung und den zukünftigen Erfolg der Oberbank von großer Bedeutung. Die Nachhaltigkeitsstrategie ist deshalb fixer Bestandteil der Gesamtbankstrategie der Oberbank.

Richtlinien

Die Oberbank richtet sich nicht nur nach bestehenden Richtlinien, sondern setzt sich darüber hinaus eigene hohe Standards zur Einhaltung ethischer Prinzipien. Diese sind unter anderem in unserem Verhaltenskodex (Code of Conduct) für alle Mitarbeiter:innen festgelegt. Ein zentraler Aspekt sind auch Ausschluss- und Positivkriterien für unsere Finanzierungen.

 

Bekenntnis zum Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK)

Erfolgskurs und Geschäftspolitik der Oberbank basieren auf besonderen Grundsätzen der Unternehmensführung. Als börsennotiertes Unternehmen bekennt sich die Oberbank AG zum ÖCGK in der jeweils gültigen Fassung.

 

Zur Corporate Governance

 

Code of Conduct für Mitarbeiter:innen

Der Code of Conduct richtet sich an alle Mitarbeiter:innen der Oberbank. Die Oberbank bekennt sich ausdrücklich dazu, sowohl nach innen als auch nach außen stets verantwortungsvoll, ethisch wertvoll und wertschätzend zu agieren. Das meint generell den Umgang mit Menschen, ob mit Mitarbeiter:innen, Kund:innen oder Stakeholder, aber ebenso die Rücksichtnahme auf ökologische und ökonomische Aspekte und schließlich den verantwortungsvollen Umgang mit sämtlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Jeder Entscheidung und allem Tun liegen ethische Prinzipien zugrunde.

 

Zum Code of Conduct

 

Code of Conduct für Lieferant:innen

Zusätzlich zum allgemeinen Verhaltenskodex für Mitarbeiter:innen gibt es in der Oberbank auch einen Verhaltenskodex für Lieferant:innen und Geschäftspartner:innen, der die im Code of Conduct genannten Regeln und Maßnahmen auf die Zusammenarbeit mit externen Partner:innen ausweitet. Alle Lieferant:innen der Oberbank AG müssen diese Grundsätze erfüllen, die unter anderem das Einhalten der Gesetze, die Achtung der Menschenrechte, diverse Umweltvorschriften und das Verbot von Korruption und Bestechung umfassen.

 

Zum Code of Conduct für Lieferant:innen und Geschäftspartner:innen der Oberbank

 

Absolut ausgeschlossene Geschäfte

Die Oberbank distanziert sich von Branchen, Unternehmen und Geschäftspraktiken, die aus ihrer Sicht nicht akzeptable Wirkungen für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) nach sich ziehen könnten. Die nachfolgenden Ausschlusskriterien aus Nachhaltigkeitsaspekten sind beim Neukundengeschäft, sowie bei neuen Geschäftsfeldern von Bestandskund:innen verpflichtend zu beachten und keiner Bewilligungsmöglichkeit zugänglich.

 

Die Oberbank geht keine Geschäftsverbindung ein bzw. distanziert sich von einzelnen Unternehmen, wenn Arbeitsrechts- und Menschenrechtsverletzungen, oder illegale und kontroverse Geschäfts- oder Umweltpraktiken bekannt sind bzw. im Laufe der Geschäftsverbindung bekannt werden.

 

1. Die Oberbank geht keine Geschäftsverbindung ein beziehungsweise distanziert sich von Unternehmen, wenn Arbeitsrechts- und Menschenrechtsverletzungen oder die Beschäftigung von Kindern bekannt sind oder im Laufe der Geschäftsverbindung bekannt werden.

 

Details:

Kriterium

Beispiel

Arbeitsrechtsverletzungen

Wenn es zu einer Verletzung von mindestens einem der vier grundlegenden Prinzipien der „ILO - Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“ (Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work) kommt:

 

  • Vereinigungsfreiheit und die Anerkennung des Rechts auf Tarifverhandlungen
  • Zwangs- und Pflichtarbeit
  • Kinderarbeit
  • Diskriminierung am Arbeitsplatz

 

z.B. Wenn die Arbeitsbedingungen, vor allem in Bezug auf Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Sicherheit und Gesundheit unangemessen niedrig sind, Zwangsarbeit ausgeübt wird, oder Mindeststandards systematisch umgangen werden.

Menschenrechtsverletzungen

Wenn Menschenrechte im Sinne national und international anerkannten Rechtsgrundlagen verletzt werden (z.B.: EMRK, UN-Grundrechtecharta, etc.).


Hierunter zählen unter anderem Eingriffe durch politische Willkür, Folter oder Einschränkung der Privatsphäre, Meinungsfreiheit oder wenn systematisch in die Religionsfreiheit eingegriffen wird wie z.B. Aktivitäten, die sich negativ auf indigene Völker und ihre Lebensgrundlagen auswirken.

Illegale Geschäftspraktiken

Produkte oder Tätigkeiten, die nach den geltenden Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der jeweiligen staatlichen Rechtsordnung oder internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen als illegal gelten (z.B. Geldwäsche, Betrug, Korruption, Terrorismusfinanzierung, etc.).

Kontroverses Umweltverhalten   

Kontroverse Umweltpraktiken, welche eine Verletzung von jeweils geltenden nationalen Umweltgesetzen und internationalen Umweltschutzabkommen darstellen und mit den allgemeinen nachhaltigen Wertevorstellungen und dem Erhalt und der Förderung von Biodiversität nicht vereinbar sind (z.B. systematisches Verhalten, das zu Kontamination oder Verschmutzung führt, Projekte mit großer negativer Auswirkung auf die Umwelt, Eingriff in Schutzgebiete).

 

2. Die Oberbank sieht folgende wirtschaftliche Aktivitäten und Branchen mit erhöhtem ESG-Risikopotential behaftet und schließt diese aus.

 

Details:

Branche / Kriterium

Ausschluss von

Atomenergie

  • Produktion und überwiegende Distribution von Atomenergie
  • Abbau von und Anreicherung mit Uran
  • Hantieren oder Handel mit radioaktivem Abfall oder Sondermüll bzw. Erhalt von Provisionen aus diesem Handel
  • radioaktives Material, ausgenommen medizinische Materialien und Qualitätskontrollausrüstungen, bei denen die radioaktive Quelle trivial und ausreichend abgeschirmt ist

Illegale Substanzen (Suchtmittel)

  • Produktion von oder Handel mit Suchtmitteln, die entsprechend der jeweiligen nationalen Rechtsordnung nicht zum Konsum zugelassen sind

Schädliche Substanzen

  • Verbotene chemische Verbindungen bzw. chemische Verbindungen, die schrittweise verboten werden, und andere schädliche Stoffe (z.B. gefährliche oder hochgefährliche Pestizide oder Arzneimittel, wie ua. ungebundene Asbestfasern).

Edelsteine und Konfliktmaterial

  • Förderung von Konfliktmaterialien (z.B. Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold, die u.a. in der Demokratischen Republik Kongo und ihren Nachbarstaaten gefördert werden. Diese Region ist stark von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen, wobei sich die bekämpfenden Parteien häufig über die Kontrolle der Minen finanzieren.) oder Blutdiamanten o.Ä. (Definition lt. Kimberley-Abkommen: Geschmuggelte Diamanten, durch die verschiedene Kriege in Afrika finanziert wurden bzw. werden.)

Fischerei

  • Bei Nichteinhaltung national und international anerkannter Standards und Abkommen

Handel mit geschützten Tieren oder Exportleder, sowie Tierversuche

  • Handel mit vom Aussterben bedrohten oder besonders geschützten Tierarten, oder mit Tierarten die unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) fallen, oder mit Teilen dieser Tiere.
  • Vermitteln von Jagd bzw. Jagd auf solche Tiere
  • zu Forschungszwecken durchgeführten Aktivitäten mit lebenden Tieren, die das Risiko beinhalten, den involvierten Tieren Schaden und Leid zuzufügen, und zwar zum Test von Endprodukten im Bereich Konsumgüter (z.B. Kosmetika, Waschmittel), die entsprechend der jeweiligen nationalen Rechtsordnung nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.

Hochvolumen-Fracking und Förderungen von Ölsanden

 

Erdöl

  • Ausschluss von Finanzierungen mit Unternehmen mit dem Geschäftszweck Hochvolumen-Fracking bzw. Ausschluss von Finanzierungen zur Förderung von Ölsanden, sowie keine neuen zweckgebundenen Geschäftsaktivitäten für neue, auf den Ausbau der Erdölinfrastruktur abzielende, unkonventionelle Erdölprojekte (Schieferöl, Ölsand, arktisches Öl)

Kohle

  • Ausschluss von Finanzierungen hinsichtlich der Förderung und Produktion von Kohle sowie Energieerzeugung aus Kohle

  • Ausschluss von Neugeschäft mit Unternehmen deren primärer Geschäftszweck der Handel mit Kohle ist

Kontroverse und schwere Waffen

  • Ausschluss von Finanzierungen hinsichtlich Produktion und Handel mit kontroversen und schweren Waffen – hierunter zählen z.B. biologische/chemische Waffen, Streumunition, Atomwaffen, Landminen.

Embryonenforschung

  • Unternehmen deren Geschäftstätigkeit auf die verbrauchende Forschung am menschlichen Embryo ausgerichtet ist (davon nicht umfasst: In-vitro-Fertilisation)

Pornografie (Adult-Entertainment)

  • Als unakzeptable Verhaltensweise gilt insbesondere die verunglimpfende und erniedrigende Darstellung von Individuen bzw. von sexuellen Handlungen. Ausgeschlossen wird ua. die Produktion von pornografischen Inhalten jeglichen Formats (z.B. Filme, Magazine, etc.), das Anbieten von Sex-Tourismus und der Betrieb von Bordellen. Weiters wird auch der Vertrieb von pornografischen Inhalten (Umsatzgrenze: 10%) ausgeschlossen.

 

3. Ausschlusskriterien für Länder

Dem Regionalitätsprinzip entsprechend, fokussiert sich die Oberbank auf Unternehmen in jenen Ländern, in denen sie vertreten ist bzw. die ihren Sitz in der EU haben oder einem Mitgliedsstaat der UNIDO angehören. Zudem tätigen wir keine Eigengeschäfte mit Zentralstaaten, welche durch die nachfolgenden Kriterien ausgeschlossen werden:

Details:

Kriterium

Ausgeschlossen werden

FATF-Liste

 

EU-Liste Hochrisikoländer

Länder, die auf der schwarzen, dunkelgrauen oder grauen Liste der „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (FATF) stehen.
Länder, die auf der EU-Liste der Hochrisikoländer (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 idgF) stehen.

Klimaschutz

Länder, die das Klimaschutzabkommen von Paris 2015 nicht ratifiziert haben.

Presse- und Medienfreiheit

Länder, in denen die Presse- und Medienfreiheit massiv eingeschränkt wird. (Schwarze Liste „Reporter ohne Grenzen“)

Sanktionen

Länder, gegen die EU-Sanktionen verhängt wurden (siehe COM/Geldwäsche-Compliance/Sanktionen & Embargos), soweit nicht besonders festgelegte Strategien und Verfahren in der Oberbank bestehen, um die gegenständlichen Risiken in angemessenem Umfang und in gesetzeskonformer Weise zu migrieren.

 

 

Positivkriterien

Grundsätzlich definiert die Oberbank als ökologisch nachhaltig, was der EU-Taxonomie entspricht. Davon ausgenommen sind alle wirtschaftlichen Aktivitäten, die eventuell Teil der EU-Taxonomie sind, jedoch aber unseren Ausschlusskriterien widersprechen. Über die EU-Taxonomie hinaus haben wir gemeinsam mit der Österreichischen Gesellschaft für Umwelt und Technik (ÖGUT) Positivkriterien für nachhaltige Finanzierungen im Privat- und Firmenkundenbereich definiert. Anhand derer werden Projekte mit positiven Auswirkungen im Umweltschutz (z.B. Erneuerbare Energien, E-Mobilität) und im Bereich Soziales (z.B. gemeinnützige Wohlfahrtsorganisationen) als nachhaltig klassifiziert. Genau nachzulesen sind die einzelnen Kriterien in unserem aktuellen Nachhaltigkeitsbericht.

 

Oberbank Sustainable Corporate Lending Framework

Wir als Oberbank möchten einen Beitrag zur Transformation in Richtung Nachhaltigkeit liefern und dafür unseren Anteil der nachhaltigen Finanzierungen erhöhen. Um für die Definition und Prüfung der nachhaltigen Finanzierungen eindeutige Kriterien festzulegen, haben wir das Oberbank Sustainable Corporate Lending Framework erstellt. Darüber hinaus haben wir dafür eine Second Party Opinion von ISS ESG beauftragt.

 

Oberbank Sustainable Corporate Lending Framework (Deutsch)
Oberbank Sustainable Corporate Lending Framework (Englisch)
Second Party Opinion von ISS ESG (Englisch)